Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
KampfmittelVO NRW§ 4
Stand: 26.08.2026
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.